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   RG, 05.12.1940 - 2 D 444/40   

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https://dejure.org/1940,317
RG, 05.12.1940 - 2 D 444/40 (https://dejure.org/1940,317)
RG, Entscheidung vom 05.12.1940 - 2 D 444/40 (https://dejure.org/1940,317)
RG, Entscheidung vom 05. Dezember 1940 - 2 D 444/40 (https://dejure.org/1940,317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Der Partei des bürgerlichen Rechtsstreites als Teilnehmer an dem Meineid eines Zeugen kann die Strafmilderung des § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. -- auch unter Berücksichtigung der Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO.) -- nicht zugute kommen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 75, 37
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 02.11.1954 - 2 StR 281/54

    Rechtsmittel

    Die Rechtsprechung hat stets diesen gesetzgeberischen Grund und Zweck des § 157 StGB betont (RGSt 36, 49; 59, 61; 73, 311; 75, 37).

    Wenn eine solche Zwangslage nicht besteht, hat sie stets die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 157 StGB abgelehnt, beispielsweise bei einem Parteieid (BGH NJW 1951, 809), bei der eidesstattlichen Versicherung eines Zeugen ohne Zeugniszwang (RGSt 36, 49; RG JW 1938, 1584) und insbesondere bei dem Teilnehmer an einem Meineid, auch wenn ihm selbst durch eine wahre Aussage die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung droht, weil er nicht persönlich in der vom Gesetz vorausgesetzten Konfliktslage zwischen Eideszwang und drohender Selbstbezichtigung steht (RGSt 75, 37; BGH NJW 1952, 229; BGHSt 1, 22; 3, 320).

  • BGH, 09.09.1959 - 1 StR 347/59

    Rechtsmittel

    Die Revision vermißt zu Unrecht die Anwendung des § 157 StGB; denn diese Bestimmung gilt nur für Zeugen und Sachverständige, nicht aber für Parteien, RGSt 75, 37; BGH NJW 1951, 809 Nr. 21. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zulässig.
  • BGH, 26.11.1952 - 5 StR 883/52
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  • BGH, 25.09.1958 - 4 StR 243/58

    Rechtsmittel

    Es ist mithin durch den § 157 StGB der "Eidesnotstand" des Zeugen strafmildernd berücksichtigt worden, der seine besondere Natur durch den im öffentlichen Interesse begründeten Aussage- und Zeugniszwang gewinnt (RGSt 75, 37 [39]).
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